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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

der VUSI GmbH
Schönauer Ring 26, 82269 Geltendorf
(Stand: Januar 2025)

 

§1 Geltungsbereich und Allgemeines

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(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der VUSI GmbH, Schönauer Ring 26, 82269 Geltendorf (nachfolgend "VUSI") und ihren Kunden (nachfolgend "Auftraggeber"). Dies umfasst sämtliche Vertragsbeziehungen, Dienstleistungen, Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erbracht werden.

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(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Vertragsschluss bestätigt der Auftraggeber seine Unternehmereigenschaft und verpflichtet sich, VUSI über einen etwaigen Wegfall dieser Eigenschaft unverzüglich zu informieren.

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(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn VUSI ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn VUSI in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt oder Zahlungen entgegennimmt.

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(4) Individualvertragliche Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von VUSI maßgebend. Elektronische Form (§ 126a BGB) und Textform (§ 126b BGB) wahren das Schriftformerfordernis.

 

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§2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

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(1) VUSI erbringt IT-Beratung, Projektmanagement, Entwicklung und Implementation von IT-Lösungen, Lieferung und Installation von Hardware, Bereitstellung von Software und digitalen Diensten, Managed Services, IT-Support sowie Wartung und Instandhaltung von IT-Systemen. Dies umfasst insbesondere die strategische IT-Beratung, die Konzeption und Umsetzung von Digitalisierungsprojekten, die Implementation von Cloud-Lösungen sowie die kontinuierliche Betreuung der IT-Infrastruktur des Auftraggebers.

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(2) Der spezifische Leistungsumfang wird durch die schriftliche Leistungsbeschreibung, das verbindliche Angebot, die Auftragsbestätigung und eventuelle Service Level Agreements (SLA) definiert. Maßgeblich sind dabei die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Leistungsbeschreibungen, technischen Spezifikationen und Qualitätsvereinbarungen. Nachträgliche Änderungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

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(3) Technische und gestalterische Abweichungen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind und den Vertragszweck nicht gefährden. VUSI wird den Auftraggeber über wesentliche Änderungen rechtzeitig informieren und dessen berechtigte Interessen angemessen berücksichtigen.

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§3 Leistungserbringung und Subunternehmer

 

(1) VUSI ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Die Auswahl erfolgt nach strengen Qualitätskriterien unter Berücksichtigung fachlicher Expertise, wirtschaftlicher Stabilität und nachgewiesener Erfahrung in vergleichbaren Projekten.

 

(2) VUSI haftet für Leistungen der Subunternehmer wie für eigene Leistungen. Die Koordination der Subunternehmer obliegt VUSI, einschließlich der Terminplanung, Qualitätssicherung und Überwachung der vertragsgemäßen Leistungserbringung.

 

(3) VUSI führt regelmäßige Qualitätskontrollen der Subunternehmer durch und verpflichtet diese zur Einhaltung von Sicherheits-, Datenschutz- und Geheimhaltungsstandards. Dies umfasst auch die Verpflichtung zur Einhaltung branchenüblicher Zertifizierungen und Sicherheitsstandards.

 

(4) Der direkte Kontakt zwischen Auftraggeber und Subunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung im Rahmen der Projektabsprachen von VUSI. Diese Regelung dient der Sicherstellung eines koordinierten Projektablaufs und der Vermeidung von Missverständnissen in der Kommunikation.

 

(5) VUSI behält sich vor, Subunternehmer während der Vertragslaufzeit zu wechseln oder die Leistungserbringung selbst zu übernehmen, sofern dies zur Sicherstellung der vereinbarten Leistungsqualität erforderlich ist oder betriebliche Gründe dies erfordern. Der Auftraggeber wird über solche Änderungen rechtzeitig informiert.

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§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

(1) Der Auftraggeber stellt alle notwendigen Informationen, Unterlagen und Systemzugänge rechtzeitig zur Verfügung und benennt qualifizierte Ansprechpartner. Dies umfasst insbesondere technische Dokumentationen, Netzwerkpläne, Zugangsdaten, Lizenzinformationen sowie die Benennung von mindestens zwei fachlich kompetenten Ansprechpartnern mit Entscheidungsbefugnis, die während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar sind.

 

(2) Der Auftraggeber ist verantwortlich für regelmäßige Datensicherungen und die Gewährleistung von Zugangsrechten. Die Datensicherung muss in einem dem Risiko angemessenen Turnus erfolgen, mindestens jedoch täglich bei geschäftskritischen Daten. Der Auftraggeber gewährleistet die Verfügbarkeit eines dokumentierten Backup- und Recovery-Konzepts.

 

(3) Verzögerungen und Mehraufwände durch mangelnde Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers. VUSI wird den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen und deren Folgen unverzüglich informieren. Entstehende Mehrkosten werden nach den vereinbarten Stundensätzen oder, falls nicht vereinbart, nach der aktuellen Preisliste von VUSI berechnet.

 

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§5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

 

(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Reisekosten, Spesen und Materialkosten werden gesondert berechnet. Dies umfasst Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen sowie notwendige Auslagen, die nach tatsächlichem Aufwand oder den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen abgerechnet werden.

 

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Zahlungen gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift auf dem Konto von VUSI als erfolgt. VUSI ist berechtigt, Teilrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt zu stellen.

 

(3) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig. Zusätzlich wird eine Verzugspauschale von 40 Euro berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

 

(4) Bei Dauerschuldverhältnissen ist VUSI zur Preisanpassung mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten berechtigt. Die Anpassung orientiert sich an der allgemeinen Preisentwicklung und den Kostensteigerungen für Personal, Material und Dienstleistungen. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10% innerhalb eines Jahres steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu.

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§6 Gewährleistung und Mängelrechte

 

(1) VUSI gewährleistet die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Abnahme. Bei Managed Services gilt die Gewährleistung für die gesamte Vertragslaufzeit. Die Gewährleistung umfasst die Funktionsfähigkeit der implementierten Lösungen gemäß der dokumentierten Spezifikationen sowie die Einhaltung anerkannter technischer Standards.

 

(2) Mängel sind unverzüglich schriftlich zu melden. VUSI hat das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Mängelmeldung muss eine detaillierte Beschreibung der aufgetretenen Fehler sowie der System- und Einsatzbedingungen enthalten. VUSI wird innerhalb angemessener Frist mit der Mangelbeseitigung beginnen und den Auftraggeber über den Fortschritt informieren.

 

(3) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel durch unsachgemäße Nutzung oder normale Abnutzung. Ausgeschlossen sind insbesondere Mängel, die durch eigenmächtige Änderungen des Auftraggebers, ungeeignete Betriebsbedingungen oder fehlerhafte Bedienung entstehen. Die Beweislast für das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels trägt der Auftraggeber.

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§7 Haftung und Schadensersatz

 

(1) VUSI haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

 

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet VUSI nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Als vertragstypisch und vorhersehbar gilt ein Schaden von maximal 50.000 Euro je Schadensfall.

 

(3) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung setzt voraus, dass der Auftraggeber ein dokumentiertes Backup-Konzept nachweisen kann.

 

(4) Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, spätestens jedoch nach drei Jahren ab der schädigenden Handlung.

 

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Gleiches gilt für Schäden aufgrund der Verletzung von Garantiezusagen oder arglistig verschwiegener Mängel.

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§8 Geheimhaltung und Datenschutz

 

(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen. Als vertraulich gelten alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, technische Dokumentationen, Konzepte und Strategiepapiere.

 

(2) VUSI verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der DSGVO und implementiert angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit. Dies umfasst insbesondere Zugriffskontrollen, Verschlüsselung, Protokollierung und regelmäßige Sicherheitsaudits.

 

(3) Die Parteien schließen bei Bedarf eine separate Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Diese regelt die Details der Datenverarbeitung, einschließlich Art und Zweck der Verarbeitung, Art der Daten, Kreis der Betroffenen sowie technische und organisatorische Maßnahmen.

 

(4) Die Geheimhaltungspflicht besteht über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren. Für besonders sensible Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, gilt die Geheimhaltungspflicht unbefristet. Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.

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§9 Eigentumsvorbehalt und Rechte

 

(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VUSI. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

 

(2) Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über. Der Umfang der Nutzungsrechte bestimmt sich nach dem Vertragszweck. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erhält der Auftraggeber ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene Zwecke.

 

(3) Quelltexte und Entwicklungsdokumentation verbleiben im Eigentum von VUSI. Dies gilt auch für Konzepte, Methoden, Vorgehensmodelle und sonstiges Know-how, das im Rahmen der Leistungserbringung entwickelt oder eingesetzt wird. VUSI behält sich das Recht vor, ähnliche Lösungen für andere Auftraggeber zu entwickeln.

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§10 Vertragslaufzeit und Kündigung

 

(1) Bei Dauerschuldverhältnissen gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

 

(2) Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Vertragsende. Die Kündigung muss der anderen Partei schriftlich zugehen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Kündigungserklärung maßgeblich.

 

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wiederholtem Zahlungsverzug, schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

 

(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Mit Beendigung des Vertrags wird VUSI alle vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und Daten herausgeben oder nach dessen Wahl löschen. Die Löschung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

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§11 Schlussbestimmungen

 

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Kommunikation im Rahmen der Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.

 

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Geltendorf. VUSI ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von VUSI.

 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen.

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